Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

BGB § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

[ Auszug: Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden ... ]